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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Produkte und Dienstleistungen der SVS-Vistek GmbH (Juni 2024)

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB”) sind Teil aller Bestellungen, Bestätigungen und Verträge, die sich auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der SVS-Vistek GmbH („Lieferant”) beziehen, und sind auf diese anzuwenden, sofern der Lieferant nichts anderes abweichend hiervon genehmigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem oder mehreren Dokumenten des Käufers enthalten sind und ausgegeben werden, bevor oder nachdem der Lieferant ein Dokument ausgegeben hat, das diese AVB enthält oder auf sie verweist, werden hiermit vom Lieferanten ausdrücklich zurückgewiesen und von der Anwendung ausgeschlossen und kein solches Dokument kann auf irgendeinen Verkauf des Lieferanten in irgendeinem Umfang Anwendung finden und ihn in irgendeiner Weise binden.

1. Angebot, Bestätigung und Vertrag

1.1 Jedes Angebot unterliegt ausdrücklich der Bedingung, dass der Käufer allen Bestimmungen des Angebots ausnahmslos zustimmt. Die Annahme eines Angebots durch den Käufer kann wie folgt nachgewiesen werden: (i) durch die schriftliche oder mündliche Zustimmung des Käufers oder eines seiner Vertreter, (ii) durch die Abnahme der Produktlieferung und/oder der Dienstleistungen oder durch die Zahlung des Kaufpreises der Produkte in Höhe der ersten Rate (sofern zutreffend) oder durch die Abnahme durch einen Vertreter des Käufers oder (iii) durch ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verkäufers oder eines seiner Vertreter, das einer Angebotsannahme gleichkommt.

1.2 Wird nach Eingang einer Abruf-/Rahmenbestellung des Käufers ein Angebot oder eine Bestätigung übermittelt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Angebots bzw. dieser Bestätigung, einschließlich dieser AVB, für jede Lieferung des Lieferanten, unabhängig davon, ob der Käufer zusätzliche Bestellungen (elektronisch oder auf einem anderen Wege) übermittelt und ob der Lieferant nach Eingang der zusätzlichen Bestellungen eine Bestätigung übermittelt. Alle Bestimmungen und Bedingungen in den Dokumenten des Käufers werden hiermit zurückgewiesen.

1.3 Die Angebote des Lieferanten können innerhalb der vom Lieferanten im Angebot angegebenen Frist oder, in Ermangelung einer Fristangabe, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Angebotsdatum angenommen werden. Der Lieferant kann jedes Angebot jederzeit zurückziehen oder widerrufen, solange nicht die Annahme eines Angebots durch den Käufer beim Lieferanten eingegangen ist.

1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich die im Angebot genannten Preise als Nettopreise zzgl. Steuern, Abgaben und ähnliche Lasten.

1.5 Erhält der Lieferant eine Bestellung des Käufers für den Verkauf von Produkten durch den Lieferanten und ihren Kauf durch den Käufer und bezieht sich diese Bestellung nicht auf ein bestimmtes Angebot des Lieferanten oder erhält der Lieferant eine von seinem Angebot abweichende Bestellung oder Annahme durch den Käufer, gilt diese Bestellung bzw. Annahme lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

1.6 Erfolgt die Annahme eines Angebots durch den Käufer über einen Bestellannehmer, eine Kontaktperson, einen Vertreter oder Handelsvertreter, der bzw. die für den Lieferanten tätig ist, begründet diese Annahme nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Lieferanten gleichwohl einen Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer.

1.7 Der Lieferant muss jeder Zeitplanänderung oder Stornierung einer Bestellung oder eines Vertrages oder eines Teiles davon vorab schriftlich zugestimmt haben.

2. Produktlieferungen und/oder Erbringung von Dienstleistungen

2.1 Der Lieferant liefert dem Käufer die Produkte und/oder erbringt dem Käufer die Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Spezifikationen. Sofern und soweit keine schriftliche Vereinbarung über Produktspezifikationen und/oder eine Leistungsbeschreibung getroffen wurde, kann der Käufer nur einen kaufmännisch vertretbaren Umfang verlangen.

2.2 Ist Software im Lieferumfang enthalten, erhält der Käufer das nicht exklusive Recht der Nutzung dieser Software, einschließlich der Dokumentation, für die vereinbarten Zwecke. Der Käufer darf die Software nur in Verbindung mit dem gelieferten Produkt nutzen.

2.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen am Produkt und/oder an der Fertigung vorzunehmen. Der Lieferant sichert in diesem Fall zu, dass sich die vorgenommenen Änderungen nicht nachteilig auf die Form, die Eignung oder die Funktion der Produkte und ihre Leistungsmerkmale auswirken.

2.4 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Herstellung und den Verkauf der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen jederzeit einzustellen. Soll zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit eines Vertrages, gemäß welchem der Lieferant dem Käufer regelmäßig Produkte verkauft und der Käufer diese Produkte regelmäßig kauft, die Herstellung dieser regelmäßig verkauften und gekauften Produkte dauerhaft eingestellt werden (die „aufgegebenen Produkte“), muss der Lieferant alle kaufmännisch zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um dem Käufer die Einstellung der Produktion schriftlich anzukündigen, und er muss ebenso alle kaufmännisch zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Bestellungen für die aufgegebenen Produkte ein letztes Mal entgegenzunehmen, und richtet sich dabei nach seinem Verfahren für die Produktionseinstellung.

3. Lieferung

3.1 Die Produkte werden frei Frachtführer (FCA – Incoterms® 2020) mit Übergabe am Werk des Lieferanten in Gilching, Deutschland, geliefert, sofern der Lieferant und der Käufer nichts anderes schriftlich vereinbaren. Die vom Lieferanten mitgeteilten oder bestätigten Liefertermine sind lediglich ungefähre Angaben. Weder haftet der Lieferant noch hat er eine seiner Pflichten gegenüber dem Käufer verletzt, wenn eine Lieferung eine angemessene Zeit vor oder nach dem angegebenen Liefertermin erfolgt. Der Lieferant verpflichtet sich, kaufmännisch zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die von ihm mitgeteilten oder bestätigten Liefertermine einzuhalten, sofern der Käufer alle erforderlichen Bestell- und Lieferinformationen rechtzeitig vor dem angegebenen Liefertermin zur Verfügung stellt. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen durchzuführen.

3.2 Der Lieferant versendet die Produkte gemäß den kaufmännischen Gepflogenheiten und verwendet hierfür Verpackungen, die für übliche Versendungen geeignet sind. Kosten infolge spezieller Verpackungsanforderungen des Käufers gehen zu seinen Lasten.

3.3 Beanstandet der Käufer eine fehlende Lieferung, muss er innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem Rechnungsdatum einen Liefernachweis vom Lieferanten anfordern. Andernfalls gilt die Lieferung als abgeschlossen. Der Käufer informiert den Lieferanten schriftlich über die Nichtlieferung und gewährt ihm eine Nachfrist von dreißig (30) Tagen. Sorgt der Lieferant nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen für Abhilfe, kann der Käufer die betreffenden nicht gelieferten Teile des Vertrages stornieren. Diese Stornierung ist das einzige ihm verfügbare Rechtsmittel.

3.4 Das Eigentumsrecht an den Produkten geht nach Zahlung des vollen Kaufpreises auf den Käufer über. Produkte unter Eigentumsvorbehalt dürfen Dritten nicht zum Pfand gegeben oder sicherungshalber abgetreten werden, bevor nicht die besicherten Forderungen in voller Höhe beglichen wurden. Der Käufer ist berechtigt, Produkte unter Eigentumsvorbehalt im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wiederzuverkaufen und/oder weiterzuverarbeiten. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer die Forderungen gegen Dritte aus dem Wiederverkauf der Produkte im Wege der Sicherungsübereignung an den Lieferanten ab und der Lieferant akzeptiert diese Abtretung.

3.5 Die Gefahr des Verlustes der Produkte geht mit der Lieferung durch den Lieferanten gemäß dem anzuwendenden Incoterm auf den Käufer über.

3.6 Nimmt der Käufer eine Lieferung nicht an, (i) kann der Lieferant die Produkte auf Kosten des Käufers im Wege der Kommission liefern, (ii) wobei die in Artikel 5.3 dieser AVB genannte Garantiefrist mit dem angegebenen Liefertermin beginnt.

3.7 Der Lieferant kann seine verfügbare Produktionskapazität und seine verfügbaren Produkte im Falle eines Engpasses nach seinem alleinigen Ermessen unter seinen Kunden aufteilen und er kann dem Käufer infolgedessen weniger Produkte verkaufen, als im Angebot oder in der Bestätigung des Lieferanten oder im Vertrag angegeben ist.

4. Preis und Zahlung

4.1 Die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe in der Preisliste aufgeführten Preise. Die Preise in einem Angebot, einer Bestätigung oder in einem Vertrag sind in Euro ausgedrückte Nettopreise, die keine Steuern, Abgaben oder ähnliche Lasten, die zum betreffenden Zeitpunkt oder danach festgesetzt werden und auf die Produkte und/oder Dienstleistungen anwendbar sind, enthalten. Der Lieferant rechnet die Steuern, Abgaben und ähnlichen Lasten zum Verkaufspreis hinzu, wenn er kraft Gesetzes verpflichtet ist, sie zu zahlen oder zu erheben, und diese Steuern, Abgaben und ähnlichen Lasten sind dann vom Käufer zusammen mit dem Kaufpreis zu zahlen.

4.2 Liegen zwischen der Angebotsabgabe und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 (vier) Monate, hat der Lieferant das Recht, die Preise aller Lieferungen, die nach dieser Frist von 4 (vier) Monaten durchgeführt werden, an die Preise der aktuellen Preisliste anzupassen.

4.3 Sofern der Lieferant und der Käufer nichts anderes vereinbaren, kann der Lieferant dem Käufer den Preis der Produkte und Dienstleistungen nach der Lieferung der Produkte gemäß dem anzuwendenden Incoterm und/oder nach Erbringung der Dienstleistungen in Rechnung stellen. Die Zahlung ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum netto Kasse zu leisten, sofern der Lieferant und der Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Der Zahlungsort sämtlicher Zahlungen entspricht der angegebenen Anschrift des Lieferanten. Werden Teillieferungen durchgeführt, kann jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden und ist dann bei Fälligkeit zahlbar. Skonti sind unzulässig, sofern sie nicht vom Lieferanten schriftlich genehmigt wurden. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von achtzehn Prozent (18 %) per annum bzw. in Höhe des höchsten gesetzlichen Zinssatzes, je nachdem, welcher Zinssatz der niedrigere ist, zahlbar, die vom Datum der Fälligkeit bis zum Rechnungsdatum berechnet werden.

4.4 Beanstandungen, welche Rechnungen betreffen, sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich zu unterbreiten. Gehen dem Lieferanten keine solchen Beanstandungen innerhalb der genannten Frist zu, gilt die betreffende Rechnung als korrekt und rechtmäßig ausgestellt.

4.5 Jede Lieferung von Produkten und jede Erbringung von Dienstleistungen, welcher der Lieferant zugestimmt hat, unterliegt jederzeit der Bedingung, dass der Lieferant dem Käufer einen entsprechenden Handelskredit einräumt. Gestattet die Finanzlage des Käufers nach Einschätzung des Lieferanten zu irgendeinem Zeitpunkt keine Fertigung bzw. keine Erbringung von Werkleistungen oder Lieferungen unter den vorstehenden Zahlungsbedingungen, kann der Lieferant eine Vorauszahlung in voller oder begrenzter Höhe verlangen oder sonstige Zahlungsbedingungen auferlegen und der Lieferant kann jeden Handelskredit, jede Lieferung und jede sonstige Leistung des Lieferanten aussetzen, verzögern oder stornieren.

4.6 Der Käufer ist nicht zur Einbehaltung oder Herabsetzung einer oder mehrerer Zahlungen, die er dem Lieferanten schuldet, oder zur Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten berechtigt. Die Zahlung von Gebühren und Kosten ist eine Verpflichtung des Käufers, die unabhängig von den sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien besteht.

4.7 Entstehen dem Lieferanten Wechselkursverluste, weil der Käufer Zahlungen nicht fristgerecht geleistet hat, hat der Lieferant Anspruch auf Ausgleich dieser Verluste durch den Käufer.

4.8 Zahlt der Käufer irgendwelche fälligen Gebühren oder Lasten nicht oder erfüllt er eine andere Pflicht nicht, hat der Lieferant das Recht, die Erbringung der Dienstleistungen und die Lieferung von Produkten zu verweigern, bis der Käufer die fälligen Beträge gezahlt hat, und der Lieferant kann jeden Handelskredit, jede Lieferung und jede sonstige Leistungserbringung durch ihn aussetzen, verzögern oder stornieren. Dieses Recht besteht zusätzlich zu allen sonstigen Rechten und Rechtsmitteln, die nach diesen AVB oder nach dem Recht oder dem Grundsatz der Billigkeit zur Verfügung stehen, und tritt nicht an ihre Stelle.

5. Mängelhaftung

5.1 Der Käufer muss die Produkte unmittelbar nach der Lieferung inspizieren bzw. die Dienstleistungen unmittelbar nach ihrer Erbringung prüfen. Hat der Käufer den Lieferanten nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Lieferung bzw. innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Dienstleistungen über Mängel oder Schäden informiert, gelten die Produkte als vollständig und in einem ordnungsgemäßen Zustand geliefert bzw. gelten die Dienstleistungen als abgenommen.

5.2 Tritt ein Mangel auf, den der Käufer nach vernünftigem Ermessen nicht bei der Inspektion feststellen konnte, muss der Käufer den Mangel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich rügen und er darf die Produkte nach Feststellung der Mängel nicht verwenden, um dem Lieferanten zusätzliche Komplikationen zu ersparen.

5.3 Der Lieferant leistet die Gewähr, dass die Produkte ab dem Zeitpunkt der Lieferung 24 Monate lang frei von Mängeln sind. Diese Produktgewährleistung erstreckt sich nicht auf defekte Sensorpixel, die bei CCD- und CMOS-Sensoren üblicherweise auftreten. Für Sensoren gelten die spezifischen Garantiebedingungen gemäß Anhang A.

5.4 Ansprüche aus dieser Produktgewährleistung können nicht geltend gemacht werden, wenn die Fertigungsnummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.

5.5 Bei Mängelrügen ist der Lieferant lediglich verpflichtet, nach seiner Wahl (i) entweder das mangelhafte oder nicht konforme Produkt auszutauschen oder zu reparieren oder eine Nachbesserung vorzunehmen oder (ii) den Preis des Produkts bzw. der Dienstleistung in angemessener Höhe gutzuschreiben, und darin besteht zugleich das einzige Recht des Käufers bei Mängeln. Der Lieferant verfügt über eine angemessene Frist für Reparaturen, Ersetzungen oder Gutschriften. Nicht konforme oder mangelhafte Produkte gehen in das Eigentum des Lieferanten über, sobald der Austausch bzw. die Gutschrift durchgeführt wurde.

5.6 Ist Software im Lieferumfang enthalten, kann eine Abweichung von der vereinbarten oder angenommenen Qualität nicht als Mangel gelten, wenn die Abweichung unerheblich und die Nutzbarkeit nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Bei Lieferung von Updates, Upgrades und von neuen Versionen sind Mängelansprüche auf Änderungen der Updates, Upgrades und neuen Versionen gegenüber der vorherigen Version beschränkt.

5.7 Ungeachtet des Vorstehenden haftet der Lieferant nicht für Mängel, wenn der angebliche Mangel bzw. die angebliche Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist: Umwelt- oder Belastungsprüfungen, Bedienungsfehler, unsachgemäße Verwendung, Fahrlässigkeit, unsachgemäße Installation, unsachgemäße Reparatur, Modifikationen, Reparaturen oder Änderungen durch den Käufer oder einer anderen vom Lieferanten nicht ermächtigten Person oder Unfall oder Einwirkung von Fremdprodukten auf Seiten des Käufers, unsachgemäße Lagerung, unsachgemäßer Transport oder unsachgemäße Handhabung der Produkte nach Übergang der Gefahr des Verlusts der Produkte auf den Käufer.

5.8 Der Käufer kann die wegen eines Mangels retournierten Produkte zu dem vom Lieferanten genannten Werk senden, soweit die Rücksendung in Übereinstimmung mit den gültigen Grundsätzen für Warenrücksendegenehmigungen des Lieferanten stehen und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck des Lieferanten für die Warenrücksendegenehmigung beigefügt wird. Werden Produktmängel festgestellt, kommt der Lieferant für die Frachtkosten auf. Der Käufer zahlt den Kaufpreis der nicht für mangelhaft befundenen Produkte und trägt die auf sie entfallenden Fracht-, Prüf- und Handhabungskosten.

5.9 Außer in den Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, beträgt die Garantiefrist für Mängelansprüche 24 Monate für Kameras und Zubehör ab dem Datum der Lieferung, ausgenommen die im Anhang A aufgeführten Artikel (Spezifische Garantiebestimmungen für Sensoren).

5.10 Vorbehaltlich der Ausschlüsse und Beschränkungen gemäß Artikel 9 dieser AVB regeln die vorstehenden Bestimmungen die gesamte Haftung des Lieferanten in Verbindung mit mangelhaften oder nicht konformen Produkten, die im Rahmen dieses Vertrages geliefert werden.

6. Freistellung bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums

6.1 Der Lieferant muss auf eigene Kosten (i) Ansprüche, die von einem Dritten auf der Grundlage, dass ein vom Lieferanten gemäß diesen AVB geliefertes Produkt das Patent oder das Urheberrecht des Klägers verletzt, in einem Gerichtsverfahren gegen den Käufer vorgebracht werden, abwehren und (ii) den Käufer gegen Schadenersatzleistungen und Kosten, die in diesem Verfahren kraft eines rechtskräftigen Urteils auferlegt (oder in einem Vergleich mit Einwilligung des Lieferanten vereinbart) werden, schadlos halten, soweit diese unmittelbar und ausschließlich auf die durch das Produkt verursachte Verletzung entfallen.

6.2 Der Lieferant ist dem Käufer gemäß Artikel 6.1 nicht verpflichtet oder haftbar, (1) wenn der Lieferant (i) nicht unverzüglich über die Anspruchserhebung schriftlich informiert wurde, (ii) nicht das alleinige Recht erhält, die Klageabwehr zu kontrollieren und die Streitigkeit im Vergleichswege beizulegen und den Rechtsbeistand auszuwählen, und (iii) keine umfassende Unterstützung des Käufers bei der Klageabwehr bzw. bei der Beilegung im Vergleichswege erhält bzw. dieser keine umfassende Mitwirkung leistet; (2) wenn der Anspruch vor mehr als drei (3) Jahren nach dem Datum der Produktlieferung erhoben wurde; (3) soweit sich der Anspruch aus Folgendem ergibt: (i) aus einer Produktänderung, (ii) aus einem Entwurf, aus Spezifikationen oder Weisungen des Käufers oder (iii) aus der Verwendung des Produkts zusammen mit einem Produkt, einer Software, einer Dienstleistung oder Technologie oder aus der Kombination des Produkts damit; (4) wenn das Produkt in unerlaubter Weise verwendet oder vertrieben oder unter Missachtung der Produktspezifikationen verwendet wurde; (5) soweit ein solcher Anspruch darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer das Produkt verwendet, verkauft, zum Kauf angeboten oder eingeführt hat, nachdem der Lieferant den Käufer aufgefordert hatte, jede solche Tätigkeit einzustellen, weil das Produkt Gegenstand eines Verletzungsanspruchs ist oder wahrscheinlich sein wird; (6) wenn dem Käufer Kosten oder Aufwendungen entstehen, denen der Lieferant nicht im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat; (7) soweit sich der Anspruch auf ausgenommene Produkte bezieht; (8) soweit sich solche Ansprüche aus der Verletzung oder angeblichen Verletzung der beim Dritten liegenden Rechte des geistigen Eigentums ergeben, die sich auf eine Industrienorm beziehen, die von einer Normierungsorganisation festgelegt oder von mindestens zwei Gesellschaften vereinbart wurde; (9) wenn Rechte des geistigen Eigentums eines Dritten verletzt wurden und der Lieferant den Käufer informiert hatte, dass eine gesonderte Lizenz erworben werden muss oder dass keine Lizenz erteilt wird oder inbegriffen ist, oder eine diesbezügliche Mitteilung veröffentlicht hat oder (10) soweit die Berechnung des für die Patentverletzung zu leistenden Schadenersatzes auf einer Gebührengrundlage erfolgt, welche die Kosten des Produkts überschreitet. Wird ein Verletzungsanspruch infolge von Handlungen des Käufers in Verbindung mit Punkt (3), (4) oder (5) dieses Artikels 6.2 gegen den Lieferanten erhoben, ist der Käufer zur Freistellung und Schadloshaltung des Lieferanten in Bezug auf alle Schadenersatzleistungen oder Kosten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Verletzungsanspruch ergeben, verpflichtet und er muss dem Lieferanten alle Kosten erstatten, die ihm bei der Abwehr aller Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Verfahren infolge der Verletzung entstehen, sofern der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich über jede solche Verletzungsklage bzw. jedes solche Verletzungsverfahren informiert hat.

6.3 Ist ein Produkt Gegenstand eines Verletzungsanspruchs oder kann es nach Einschätzung des Lieferanten Gegenstand eines solchen Anspruchs werden, hat der Lieferant das Recht, aber die nicht die Pflicht, nach seinem Ermessen (i) dem Käufer das Recht zu verschaffen, das Produkt entweder weiterhin zu verwenden oder es zu verkaufen, (ii) das Produkt auszutauschen oder so zu ändern, dass das modifizierte Produkt kein Recht verletzt, oder (iii) jeden Vertrag zu kündigen, soweit sich der Vertrag auf das betreffende Produkt bezieht. Im Falle einer solchen Kündigung kann der Käufer dem Lieferanten alle Produkte zurückgeben, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Besitz des Käufers befinden und zum betreffenden Zeitpunkt vom fortbestehenden Verletzungsanspruch des Klägers betroffen sind. Nach der Rücksendung schreibt der Lieferant dem Käufer den Betrag gut, welchen der Käufer dem Lieferanten für die betreffenden Produkte gezahlt hat, abzüglich einer angemessenen Wertminderung.

6.4. Die vorbesagte Freistellung wird dem Käufer höchstpersönlich gewährt und kann nicht abgetreten, übertragen oder an einen Dritten, einschließlich der Kunden des Käufers, weitergereicht werden.

6.5 Vorbehaltlich der Ausschlüsse und Beschränkungen in Artikel 9 dieser AVB umfasst das Vorbesagte die gesamte Haftung und Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Käufer oder dessen mittelbaren oder unmittelbaren Kunden und das einzige Rechtsmittel, das dem Käufer bezüglich einer tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zur Verfügung steht.

7. Vertraulichkeit

7.1 Die Vertragsparteien können in Verbindung mit dem Angebot, bei der Vertragserfüllung oder infolge der Lieferung der Produkte / Erbringung der Dienstleistungen Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen, Illustrationen, Pläne, Produktbeschreibungen, Stoffe, Material, Muster, Modelle oder sonstige Informationen, Dokumente oder Gegenstände (die „vertraulichen Informationen“) von der anderen Vertragspartei erhalten. Die Existenz des Vertrages und der Inhalt seiner Teile gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen.

7.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, (a) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei nur zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten und zu keinem anderen Zweck zu verwenden und (b) keine vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei gegenüber Dritten, die eigenen Mitarbeitenden ausgenommen, offenzulegen, außer in dem zur Erfüllung der eigenen Vertragspflichten erforderlichen Umfang, mit der Maßgabe, dass die betreffenden Personen in Kenntnis der Vertraulichkeitspflichten gemäß diesen AVB und durch Vertraulichkeitspflichten, die nicht weniger strikt sind als diese Bestimmungen, gebunden sind.

7.3 Die Verpflichtung im Sinne von Artikel 7.1 gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen allgemein verfügbar sind, ohne dass die empfangende Vertragspartei ihre Pflicht verletzt hat, oder wenn die empfangende Vertragspartei kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist, wobei sie die offenlegende Vertragspartei in diesem Fall umfassend informieren muss.

7.4 Jede Verletzung der Pflichten im Sinne von Artikel 7.1 durch derzeit beschäftigte oder ehemalige Mitarbeitende des Käufers oder des Lieferanten ist dem Käufer bzw. dem Lieferanten zuzurechnen.

7.5 Nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages müssen alle vertraulichen Informationen, soweit geltendes Recht nichts anderes vorschreibt und soweit die Informationen nicht zur Erfüllung der übrigen Vertragspflichten benötigt werden, der offenlegenden Vertragspartei zurückgegeben werden oder auf ihr Verlangen vernichtet werden.

8. Urheberrechte und sonstige Rechte des geistigen Eigentums

8.1 Das Eigentum am Urheberrecht und an allen sonstigen Rechten des geistigen Eigentums, das bzw. die der Lieferant an den Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Analysen, Pläne, technischer Details, Berechnungen, Illustrationen, Zeichnungen und Dokumentationen, die vom Angebot umfasst sind, hält, bleibt ausnahmslos beim Lieferanten und wird nicht auf den Käufer übertragen. Der Käufer erlangt lediglich Nutzungsrechte, die ihm gemäß diesen AGV gewährt werden, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes in einem schriftlichen Dokument mit ihrer beider Unterschrift vereinbaren.

8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die den Produkten zugrunde liegende Technologie rückwärts zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig den Versuch zu ihrer Ableitung zu unternehmen, und erklärt sich damit einverstanden, dies nicht zu tun, außer in dem nach geltendem Gesetzesrecht zulässigen Umfang.

9. Haftung für Schäden und Gesamthaftung

9.1 Mit Ausnahme der Haftung des Käufers aus Artikel 7 und 8 dieser AVB haftet keine Vertragspartei der anderen für entgangene Gewinne oder Einsparungen oder für irgendwelche sonstigen indirekten Schäden oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob die Schäden durch eine unerlaubte Handlung oder durch eine Garantie- oder Vertragsverletzung verursacht wurden oder mit einem anderen Rechtsinstitut in Verbindung zu bringen sind, und sie haften auch dann nicht, wenn sie über die Möglichkeit des Schadenseintritts in Kenntnis waren oder gesetzt wurden.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur (a) für Schäden infolge von Tod, Körperverletzung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie für (b) Schäden infolge einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die andere Vertragspartei berechtigterweise regelmäßig vertraut. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lieferanten auf die Zahlung von Schadenersatz für den vorhersehbaren, üblicherweise eintretenden Schaden beschränkt.

9.3 Die Gesamthaftung des Lieferanten ist bei allen Ansprüchen, die der Käufer in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag erhebt, auf einen Betrag beschränkt, der 100 Prozent des Preises der Produkte und Dienstleistungen, auf welche sich der betreffende Anspruch entspricht, beschränkt.

9.4 Nichts in diesen AVB bewirkt den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Lieferanten für Betrug, Tod oder Personenschäden infolge von Fahrlässigkeit oder irgendeiner sonstigen Haftung, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Lieferant kann den Vertrag ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen der TKH-Gruppe oder, bei Übernahme des Geschäfts, auf welches sich der Vertrag bezieht, an den Käufer des betreffenden Geschäfts abtreten. Ansonsten darf keine Vertragspartei den Vertrag zu Gunsten eines Dritten ganz oder teilweise abtreten (auch nicht von Gesetzes wegen) oder auf eine andere Weise über den ganzen Vertrag oder Teile davon verfügen oder Unterverträge bezüglich irgendwelcher Obliegenheiten oder Pflichten aus dem Vertrag abschließen, ohne dass die andere Vertragspartei schriftlich eingewilligt hat. Wird dem Käufer die Abtretung des gesamten Vertrages oder von Vertragsteilen oder eine sonstige Verfügung über ihn oder der Abschluss eines Untervertrages gestattet, muss der Käufer sicherstellen, dass sich der Dritte verpflichtet, die vertraglich festgelegten Bedingungen umfassend zu erfüllen, wobei der Käufer auch weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung des Vertrages trägt.

10.2 Die Rechte, Befugnisse und Rechtsmittel, die dem Lieferanten gemäß dem Vertrag oder in Zusammenhang damit zustehen, können von ihm auch mit zeitlicher Verzögerung oder gar nicht ausgeübt bzw. in Anspruch genommen werden, ohne dass darin ein Verzicht des Lieferanten auf die betreffenden Rechte, Befugnisse oder Rechtsmittel gesehen werden kann. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (oder eines Teiles davon) sowie ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel oder auf eine Befugnis oder die Befreiung davon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien.

10.3 Nichts in diesem Vertrag macht den Käufer zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vertreter des Lieferanten (oder begründet eine Partnerschaft mit ihm) und der Käufer hat weder das Recht noch die Befugnis, irgendeine Verbindlichkeit oder Verpflichtung irgendwelcher Art, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, im Namen des Lieferanten oder für ihn oder zu dessen Lasten einzugehen, zu übernehmen oder zu begründen.

10.4 Ist eine Vertragspartei auf Grund eines von ihr nicht beeinflussbaren Ereignisses außer Stande, ihre vertraglichen Pflichten oder einen Teil davon zu erfüllen („Ereignis der höheren Gewalt“), ist die vom Ereignis der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei von der Pflicht zur Erfüllung entbunden, solange und soweit die Unmöglichkeit fortdauert, sofern sie diesen Artikel beachtet. Die von einem Ereignis der höheren Gewalt betroffene Partei setzt die andere Vertragspartei so schnell wie möglich durch eine schriftliche Mitteilung in Kenntnis. Die durch das Ereignis der höheren Gewalt an der Pflichterfüllung gehinderte Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt in der bestmöglichen Weise abzumildern. Ereignisse der höheren Gewalt sind unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, Bürgerkriege, terroristische Handlungen, Aufstände, Streiks, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Arbeitsauseinandersetzungen, Epidemien, staatliche Regulierungen und/oder ähnliche Handlungen, Embargos, die Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und/oder Erlaubnisse, Ausfälle oder Verzug auf Seiten von Lieferanten oder Unterauftragnehmern und/oder die Unmöglichkeit oder Undurchführbarkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Einrichtungen, Kraftstoffen, Energie, Arbeitskräften oder Komponenten. Besteht das Ereignis der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate in Folge (oder geht der Lieferant nach vernünftigem Ermessen davon aus, dass der Verzug länger als drei (3) Monate in Folge fortdauert), ist der Lieferant zur Auflösung des gesamten Vertrages oder eines Teiles davon berechtigt, ohne dem Käufer hierfür zu haften. Besteht auf Seiten des Lieferanten aus irgendeinem Grund ein Produktionsengpass, kann der Lieferant seine verfügbare Produktionskapazität und seine verfügbaren Produkte nach eigenem Ermessen unter seinen verschiedenen Kunden aufteilen und er kann dem Käufer infolgedessen weniger Produkte verkaufen, als im Angebot oder in der Bestätigung des Lieferanten oder im Vertrag angegeben ist.

10.5 Ist auf Grund geltender Gesetze oder Verordnungen für die Lieferung von Produkten gemäß diesen AVB eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung durch eine Regierung und/oder Behörde zu erteilen oder ist die Lieferung dieser Produkte in anderer Weise auf Grund von Ausfuhr-/Einfuhrkontrollgesetzen oder -Verordnungen eingeschränkt oder untersagt, kann der Lieferant seine Pflichten und die Rechte des Käufers hinsichtlich dieser Lieferung als ausgesetzt betrachten, bis die Erlaubnis erteilt bzw. die Beschränkung und/oder das Verbot aufgehoben wird, und der Lieferant kann darüber hinaus jeden Vertrag, der sich auf diese Produkte bezieht, kündigen, ohne dem Käufer hierfür zu haften. Wird eine Endverbleibserklärung benötigt, teilt der Lieferant dem Käufer dies unverzüglich mit und der Käufer stellt dem Lieferanten dieses Dokument auf erstes schriftliches Anfordern des Lieferanten zur Verfügung. Wird eine Einfuhrgenehmigung benötigt, teilt der Lieferant dem Käufer dies unverzüglich mit und der Käufer stellt dem Lieferanten dieses Dokument zur Verfügung, sobald es vorliegt. Mit der Annahme des Angebots des Lieferanten, dem Abschluss eines Vertrages und/oder der Annahme irgendwelcher Produkte verpflichtet sich der Käufer, mit den Produkten und/oder den zugehörigen Dokumentationen in Übereinstimmung mit allen anzuwendenden Ausfuhr-/Einfuhrkontrollgesetzen oder -Verordnungen umzugehen.

10.6 In Anbetracht der gültigen Ausfuhrkontrollvorschriften untersagt der Lieferant jede Lieferung und jede Wiederausfuhr von Gütern nach Russland und jede Lieferung und jede Wiederausfuhr von Gütern, die zur Nutzung in Russland bestimmt sind, in andere Länder. Verstößt der Käufer gegen diesen Artikel 10.6, muss er dem Lieferanten Ersatz für jeden daraus resultierenden Schaden leisten und den Lieferanten in Bezug auf alle Geldbußen und alle sonstigen Ansprüche, die gegen den Lieferanten auf Grund eines solchen Verstoßes erhoben werden, freistellen und schadlos halten. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer eine Vertragsstrafe bis in Höhe des Kaufpreises der Produkte für einen solchen Verstoß aufzuerlegen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Lieferanten nach seinem billigen Ermessen festgesetzt und kann durch ein Gericht überprüft werden.

10.7 Wird der Vertrag in englischer Sprache abgefasst, ist nur die englische Sprachfassung des Vertrages für die Vertragsparteien endgültig und bindend. Die englische Sprachfassung ist gegenüber allen Übersetzungen vorrangig maßgeblich. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Landessprache als Vertragssprache zu verwenden oder dem Vertrag eine Übersetzung des Vertrages (oder eines Teiles davon) in die Landessprache beizufügen, wenn ein Vertragsabschluss in der Landessprache zwingend erforderlich ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die englische Sprachfassung immer dann maßgeblich ist, wenn die englische Sprachfassung des Vertrages (oder eines Teiles davon) und die Fassung in der Landessprache voneinander abweichen.

10.8 Die im Rahmen des Vertrages erforderlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind wie folgt zu übermitteln und als gültig erfolgt anzusehen: (a) bei persönlicher Übergabe oder Versendung als frankierte Kurierpost oder per E-Mail zum Datum der Übergabe bzw. Zusendung oder (b) bei Versendung als frankierte Briefpost 7 Tage nach der Versendung. Für die Zwecke dieser Klausel werden gesetzliche Feiertage im Land der Zustellung nicht mitgerechnet.
Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Anschrift der Parteien für Zusendungen (bei persönlicher Übergabe und Zusendungen per Kurier oder Post) der Anschrift ihres eingetragenen Sitzes bzw. der E-Mail-Adresse des verantwortlichen Account Managers (bei Zusendungen per E-Mail).

10.9 Der Käufer erkennt an und akzeptiert, dass der Lieferant die erhaltenen Daten für Zwecke der Datenverarbeitung gemäß dem Vertrag speichert.

10.10 Im Sinne dieser AVB ist ein „Tag“ ein Kalendertag und „Tage“ sind Kalendertage, sofern nichts anderes festgelegt ist.

10.11 Wird eine der Bestimmungen dieser AVB oder des Vertrages ungültig, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt und nach diesem auszulegen ist und dass allein das zuständige Gericht in erster Instanz über alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder in Zusammenhang damit ergeben, entscheidet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung auf den Vertrag.

12. Begriffsbestimmungen

12.1 In diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im Folgenden zugewiesene Bedeutung: „Vertrag“: jeder Vertrag, der auf der Grundlage eines Angebots oder einer Bestätigung zustande kommt, und jeder Vertrag, der diese AVB kraft Verweises umfasst. „Bestätigung“: jede Annahme, Anerkenntnis oder Bestätigung des Lieferanten zu einer Bestellung des Käufers, einschließlich unter anderem der Bestellungen, welche der Käufer im Rahmen einer Preis- oder sonstigen Rahmenvereinbarung zwischen ihm und dem Lieferanten aufgibt. „Produkte“: die vom Lieferanten verkauften Produkte. „Angebot“: alle Kostenvoranschläge und Angebote, welche der Lieferant gegenüber dem Käufer abgibt. „Artikel“: ein Artikel dieser AVB. „Dienstleistungen“: die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen. „Lieferant“: die SVS-Vistek GmbH.

Anhang A - Spezifische Garantiebestimmungen für Sensoren

Diese Bestimmungen finden Anwendung, soweit der Lieferant für seine Produkte Sensoren verwendet oder Sensoren verkauft.

1. In diesem Anhang haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im Folgenden zugewiesene Bedeutung. „Grobes Sensorversagen”: die Unfähigkeit des Sensors, nach angemessener Einstellung auf die Bildgebungsbedingungen ein aussagefähiges Bild, das mit dem Gegenstand weitgehend übereinstimmt, zu ermöglichen, z. B. bei Totalausfall, starker Bildverzerrung oder erheblichen Interferenzen im Verhältnis zu den Industrienormen für die betreffende Sensortechnologie und den Kameratyp. „Fehlerhaftes Pixel”: ein helles Pixel in einem dunklen Feld, ein dunkles Pixel in einem hellen Feld oder ein Pixel, das im Verhältnis zu den unmittelbaren Nachbarpixeln bei identischen Expositionsbedingungen einen erheblich abweichenden Wert ergibt. „Kameraeigener Pixelfehler-Kompensation“: eine Kamerafunktion, die auch als Pixel-Fehlerausgleich bekannt ist und bei der der Wert eines fehlerhaften Pixels durch den Durchschnittswert des unmittelbaren Nachbarpixels ersetzt wird. „Hostbasierte Pixelfehler-Kompensation“: eine Software, die in der Lage ist, einen durchschnittlichen Pixelwert eines geeigneten unmittelbaren Nachbarpixels (oder eines ähnlichen Pixels) zu berechnen und das fehlerhafte Pixel zu ersetzen.

2. Die Garantie gegen grobes Sensorversagen unterliegt den Bestimmungen der für die Kamera als Ganzes gewährten Garantie.

3. Die Garantie erstreckt sich nicht auf fehlerhafte Pixel an sich, da sie bei der digitalen Bildgebung häufig vorkommen. Bei Kameras mit kameraeigener Pixelfehler-Kompensation unterliegt die hierfür geleistete Garantie den Bestimmungen der für die Kamera als Ganzes gewährten Garantie. Für Kameras ohne diese Funktion empfiehlt der Lieferant dem Käufer, eine hostbasierte Pixelfehler-Kompensation vorzusehen.

4. Der Käufer ist sich bewusst, dass Kameras mit „Removed Cover Glass“-Sensor-Option („--R-Sensor-Option) empfindlich sind für Verschmutzungen auf der Oberfläche und gegen mechanische Beschädigungen der Mikrostrukturen. Der Lieferant übernimmt daher keine Garantie für Kameras mit -R-Sensor-Option.

5. Die Garantie erlischt für alle Sensoren automatisch, sobald die Glasabdeckung oder die runde Schutzfolie entfernt wurde.