Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, kundenspezifische Entwicklungen sowie sonstige Leistungen, der SVS-Vistek GmbH, D-82205 Gilching - im folgenden "Unternehmen" genannt – zur Verwendung gegenüber:

  1. allen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer)
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
- im folgenden "Kunde" genannt.


A. Gemeinsame Regelungen für Verkauf, kunden­spezifische Entwicklungen sowie sonstige Leistungen

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch das Unternehmen zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos durchführt. Schweigen gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, ohne dass diese durch ausdrückliche Erklärung einbezogen werden müssen.
  2. Die schriftlich zwischen den Parteien niedergelegten Vereinbarungen sind abschließend. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern der Absender der Erklärung vertretungsberechtigt ist und die Erklärung mit einer eindeutigen Absenderbezeichnung versehen ist. Der Empfänger ist berechtigt zu verlangen, dass ihm die Erklärung außerdem per unterschriebener Kopie übermittelt wird.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend, sofern sich aus der Erklärung nichts anderes ergibt. Ist die Bestellung des Kunden ein Angebot gemäß §145 BGB, so kann das Unternehmen dieses Angebot innerhalb von vier Wochen annehmen oder innerhalb dieser Frist die Lieferung oder Leistung ausführen.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sowie Spezifikationen über technische oder mechanische Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten für den im Angebot oder Kostenvoranschlag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich außerdem zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise verstehen sich entsprechend den jeweils geltenden Incoterms "EXW" ab D-82205 Gilching, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Kosten für Transport und Verpackung werden gesondert berechnet.
  3. Kostenvoranschläge, die vom Kunden veranlasst werden, sind bei Erteilung des Auftrags kostenfrei. Ohne Auftragserteilung wird eine Entschädigung nach Aufwand berechnet.
  4. Bei Vertragsdauer von mindestens vier Monaten nach Bestellung bis Leistungserbringung kann das Unternehmen bei Kostenerhöhungen, insbesondere durch Tarifabschlüsse und Materialpreisänderungen eine Anpassung der Vergütung um höchstens 5% des Auftragswertes verlangen. Die Positionen der Kostenerhöhung sind dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen.
  5. Rechnungen des Unternehmens sind, soweit in den Einzelverträgen nichts anderes vereinbart, netto (ohne Abzug) sofort nach Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlungsfrist beinhaltet keine Vereinbarung über die Fälligkeit, sondern stellt einen befristeten Verzicht des Unternehmens auf die Durchsetzung der Schuld dar. Die gesetzliche Verzugsregelung, insbesondere gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt dadurch unberührt. Das Unternehmen behält sich ausdrücklich vor, Fälligkeitszinsen nach Überschreiten der Zahlungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Für Mahnungen berechnet das Unternehmen Mahnkosten nach Aufwand, mindestens aber 20 €.
  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift als bewirkt. Dies gilt auch bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Hierfür anfallende Bank- und Diskontspesen gehen zulasten des Kunden.
  8. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die zu Zweifeln an der Zahlungs- oder Kredit- fähigkeit des Käufers Anlass geben, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie offene Forderungen fällig zu stellen.
  9. Für Teillieferungen und Teilleistungen von jeweils 25% des Vertragsvolumens, behält sich das Unternehmen vor, Abschlagsrechnungen pro rata zu stellen, soweit in den Einzelverträgen nichts Abweichendes geregelt ist.

IV. Gefahrübergang, Lieferung, Leistung

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an den Beförderer übergeben ist oder das Werksgelände des Unternehmens zur Versendung verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Unternehmen nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Genannte Lieferfristen und Ausführungstermine sind Circa- Fristen und Circa- Termine, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein verbindlicher Termin festgelegt.
  4. Die Einhaltung der Termine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt das Unternehmen dem Kunden sobald als möglich mit. Sind Mitwirkungspflichten des Kunden relevant, so ist die Einhaltung der Termine von der rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden abhängig.
  5. Für die Leistungserbringung gelten die allgemeinen europäischen oder deutschen technischen Standards und anerkannten Regeln der Technik. Sollten z.B. aufgrund außereuropäischer Bestimmungen Abweichungen hiervon notwendig sein, hat der Kunde vor Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.
  6. Wird der Versand beziehungsweise die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand -beziehungsweise der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft seine Mitwirkungspflichten und tritt anschließend die Unmöglichkeit oder das Unvermögen zur Leistung durch den Verkäufer ein und ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommt das Unternehmen in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein nachweislicher Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätungen nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  9. Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund nicht oder verspätet erbrachter Leistungen ohne Verschulden des Unternehmens ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fälle der Unverhältnismäßigkeit bei geringem Wert des verspäteten Leistungsanteils (§ 242 BGB). Mängel, die nach Lieferung dazu führen, dass keine Inbetriebnahme erfolgen kann, lösen keinen Verzug aus sondern unterfallen der Gewährleistung gemäß V.
  10. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VI,2 dieser Bedingungen. Im Übrigen sind diese Bestimmungen abschließend.
  11. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

V. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung und Leistung haftet das Unternehmen unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VI- wie folgt:
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, falls nicht anders vereinbart.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Unternehmens nachzubessern oder durch mangelfreie zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung und Leistung, schriftlich mitzuteilen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand vor Einbau und Verarbeitung durch ihn, besonders gründlich auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Bei später auftretenden Mängeln trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er die Mängel nicht vorher feststellen konnte. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde den Liefergegenstand mit Software von Drittanbietern betreibt.
  4. Zur Vornahme aller dem Unternehmen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung dem Unternehmen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Das Unternehmen kann verlangen, dass ihm das mangelhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Kunden auf seine Kosten in original- oder fachgerechter Verpackung geschickt wird, wenn dies technisch möglich und für den Kunden zumutbar ist. Während der Nachbesserungsphase ist der Kunde nicht berechtigt, den Kaufpreis rückzubelasten oder zu mindern.
  5. Scheitert die Nachbesserung endgültig, so beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Kunden auf ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises. Im Übrigen hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach VI, 2.
  6. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Mangel auf ein untergeordnetes Bauteil von geringem Wert bezieht und der Rücktritt unverhältnismäßig im Vergleich zur Gesamtleistung wäre (§ 242 BGB).
  7. Keine Haftung wird übernommen, werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, ebenso wie bei fehlerhafter Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung, fehlerhafter Wartung, natürlicher Abnutzung, bei Vorliegen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht vom Unternehmen zu verantworten sind.
  8. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Sie verlängert oder erneuert sich nicht.
  9. Für Ware, die nach Zeichnungen, Mustern oder anderen Angaben des Kunden gefertigt wird, übernimmt der Kunde die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten und stellt das Unternehmen von einer Inanspruchnahme frei. Sollte das Unternehmen mit einem ausgelieferten Produkt eigener Bauart seinerseits Patentrechte Dritter verletzen, so beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf Freistellung von Ansprüchen Dritter und auf die kostenfreie Ersatzlieferung eines gleichwertigen Alternativproduktes. Das Unternehmen ist auf seine Anforderung berechtigt, den Rechtstreit selbst zu führen.
    Das Unternehmen hat zudem das Recht, zur Abwendung der Verpflichtungen gem. Absatz 1 entweder:
    a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente zu beschaffen oder
    b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand beziehungsweise Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand beziehungsweise dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
  10. Die Regelungen zur Gewährleistung gelten zusammen mit den Regelungen unter VI. abschließend.

VI. Regelungen zur Haftung des Unternehmens

  1. Wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann und dies durch Verschulden des Unternehmens infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - verursacht worden ist, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte V, 1,2, und VI, 2 abschließend.
  2. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet das Unternehmen, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe, leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die das Unternehmen arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer Garantiezusage und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Unternehmen auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis auch aus anderen Vertragsbeziehungen, wenn es sich um vergleichbare Produkte handelt.
  2. Die vom Unternehmen dem Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmens. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller erfolgt und das Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im obigen Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Unternehmen anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Der Kunde stellt das Unternehmen von allen Verpflichtungen frei, die im Zusammenhang mit der Eigentumsstellung des Unternehmens entstehen.
  1. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Unternehmens an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Unternehmens einzuziehen. Das Unternehmen darf die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  2. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und das Unternehmen hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Unternehmen.
  3. Das Unternehmen wird die Vorbehaltsware sowie die an ihrer Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
  4. Tritt das Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen oder die Ersatzsicherheiten zu verwerten
  5. Hat bei einem Exportgeschäft der Eigentumsvorbehalt im Land des Kunden nicht die gleiche Wirkung wie nach deutschem Recht, so bleibt die Ware dennoch bis zur Bezahlung aller Forderungen des Unternehmens gegen den Kunden im Eigentum des Unternehmens, soweit dies nach den Gesetzen am Ort der Kaufsache möglich ist. Kommt dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt nach Landesgesetzen des Kunden oder nach Landesgesetzen des Landes in dem sich die Kaufsache befindet, nicht dieselbe Wirkung wie nach deutschem Recht zu, oder ist dieses nicht durchsetzbar, so gilt das Sicherungsmittel als vereinbart, dass entweder nach den Gesetzen im Land des Kunden oder am Aufenthaltsort der Kaufsache dem deutschen Eigentumsvorbehalt in der Sicherungsfunktion am nächsten kommt.

VIII. Software – Firmware, Nutzungsrechte

  1. Sämtliche Nutzungsrechte an Software oder Firmware gehen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
  2. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Programm nur als Anwender zu nutzen. Bei Überlassung von Quellen hat der Kunde das Recht, die Quellen seinen Anforderungen gemäß zu ändern und zu übersetzen. Er ist nicht berechtigt, Urheberrechtsschutzvermerke zu streichen oder zu ändern oder abändern oder bearbeiten zu lassen und die abgeänderten oder bearbeiteten Programmversionen wie das überlassene Programm zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ausführbare Programmteile rückzuübersetzen (dekompilieren, disassemblieren) oder zu manipulieren. Das Recht an den „Bibliotheken" verbleibt im Eigentum des Unternehmens, es sei denn, die Parteien haben Abweichendes vereinbart.
  3. Speicherinhalte dürfen nicht dupliziert werden. Sofern ein Speicher kundenspezifische Daten enthält, darf der Kunde oder Betreiber sie zur Benutzung in dem gelieferten Gerät beziehungsweise System modifizieren und zum Zwecke der Archivierung duplizieren.
    Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung die gelieferte Soft- oder Firmware und die dazugehörige Dokumentation oder deren Inhalt Dritten nicht zugänglich machen.
  4. Alle Rechte an der Software oder Firmware (Original, Update) verbleiben im Übrigen beim Unternehmen. Mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Software oder Firmware erhält der Kunde lediglich Benutzungsrechte im Rahmen von vorstehendem Absatz 1. Die Einräumung darüber hinausgehender Rechte, wie etwa die Übergabe von Quellprogrammen, oder des Rechtes zur Vervielfältigung von Software oder Firmware ist nur im Rahmen separater Vereinbarung möglich.

IX. Datenschutz und vertrauliche Unterlagen

  1. Das Unternehmen ist berechtigt, alle für die Vertragsdurchführung relevanten Daten des Kunden zu speichern.
  2. Informationen, Zeichnungen, Muster und sonstige Angaben des Kunden gelten nur dann vom Unternehmen als vertraulich zu behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

X. Unterlagen, Geheimhaltung, weitere Rechte

  1. Das Unternehmen behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die nicht als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angebotsunterlagen sind an das Unternehmen unverzüglich vollständig zurück zu geben, wenn keine Auftragserteilung erfolgt.
  2. Der Kunde verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller Daten des Unternehmens, die den Kunden Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt werden. Er verpflichtet auch seine Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung. Diese Regelung gilt auch über die Beendigung erteilter Aufträge hinaus.

XI. Leihe

  1. Stellt das Unternehmen dem Kunden einen Vertragsgegenstand unentgeltlich zur Begutachtung zur Verfügung, wird zwischen den Parteien ein Leihvertrag abgeschlossen.
  2. Der Kunde gibt den Gegenstand innerhalb von fünf Tagen nach Aufforderung durch das Unternehmen einschließlich Verpackung in dem Zustand zurück, in dem er ihn erhalten hat. Reparaturen oder ein Ersatz gehen zulasten des Kunden. Ausgenommen ist die normale Abnutzung während der Vertragsdauer.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gegenstand Dritten, zu welchen Zwecken auch immer, auszuhändigen.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Ausgenommen ist die Gewährleistungsfrist gemäß V1. Für Schadensersatz-ansprüche nach Abschnitt VI gelten die gesetzlichen Fristen.
Zahlungsansprüche des Unternehmens verjähren in drei Jahren.

XIII Import-und Exportbestimmungen

Gemäß technischer Dokumentation zum Produkt können im Einzelfall Vorprodukte US-amerikanischer Herstellung enthalten sein. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, US-Reexportbestimmungen zu beachten und mögliche Ansprüche daraus gegenüber dem Unternehmen abzuwenden.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN- Kaufrecht findet keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Unternehmens zuständige Gericht. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben. Erfüllungsort aller vertraglichen Ansprüche ist der Sitz des Unternehmens.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.


B. Besondere Regelungen für kundenspezifische Entwicklungen sowie sonstige Leistungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Leistung erfolgt im Rahmen der Auftragserteilung unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Auf die Verpflichtung des Kunden aus A. IV,5. wird hingewiesen.
  2. Terminvorgaben des Kunden werden nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Ansonsten erfolgt die Durchführung in der betriebsüblichen Bearbeitungsdauer.
  3. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, beträgt die Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag je 7,4 Stunden. Stunden die zusätzlich geleistet werden, gelten als Mehrarbeit. Die Berechnung der Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Schicht- sowie Feiertagsarbeiten gelten die gültigen Bestimmungen des Tarifvertrags der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie des Tarifbezirks des Unternehmens zu Grunde. Die Feiertagsregelung richtet sich nach den für den Auftrags Ort gültigen Bestimmungen.

II. Abnahme, Inbetriebnahme

  1. Der Kunde erklärt nach Aufforderung durch das Unternehmen schriftlich sein Einverständnis mit einem erreichten Planungsergebnis durch Freigabeerklärung (Teilabnahme). Das Unternehmen kann dem Kunden eine Frist zur Erklärung setzen und bei Nichteinhaltung abmahnen, wenn eine alsbaldige Fortsetzung der Planung geboten ist. Die Erklärungsfrist beträgt normalerweise 10 Arbeitstage.
  2. Ist eine Abnahme des Vertragsgegenstands vereinbart, so gilt diese als erfolgt, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, Mängel geltend macht oder der Abnahme widerspricht. Dies gilt nicht bei gravierenden Mängeln. Das Unternehmen weist den Kunden bei Lieferung auf diese Regelung hin.
  3. Hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht, berechtigt das Fehlen seines Beitrags nicht zur Verweigerung der Abnahme, soweit eine Inbetriebnahme möglich ist. Ansonsten sind die Mehrkosten durch den Kunden zu ersetzen, gemäß B I, 3. Unabhängig davon ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistungen abzurechnen, wie wenn die Inbetriebnahme hätte erfolgen können.

III. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde fördert die Entwicklung und Durchführung des Projekts, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Unternehmens unverzüglich entscheiden.
  2. Der Kunde liefert alle für die Entwicklung notwendigen Grundangaben zum Projekt und alle erforderlichen Leistungsparameter sowie besondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten einzuhaltende Bestimmungen und zu berücksichtigende Umstände. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, hat der Kunde auf seine Kosten und sein Risiko zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a. Lastenheft mit spezifischen Eigenschaften
    b. Pflichtenheft
    c. Geeignetes Umfeld (baulich, technisch, Infrastrukturell, bei Ausland zB. Hilfe zur eventuellen Visaerteilung, u. Ä.
    Treten weitere unvorhergesehene Hindernisse bei der Auftragsdurchführung auf, die nicht ausschließlich aus der Sphäre des Unternehmens stammen, wirkt der Kunde bei der Beseitigung mit.
  3. Mehraufwand und Verzögerungen aufgrund verspätet erfolgter Mitwirkung gehen zulasten des Kunden und dürfen insbesondere nicht zu einer Verweigerung von Zahlungen oder der Abnahme führen.
  4. Der Kunde holt die etwa notwendigen Genehmigungen für spezielle Einsatzgebiete auf seine Kosten ein.
  5. Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die ohne Verschulden des Unternehmens eingetreten sind, so trägt der Kunde die Mehrkosten. Die Abrechnung erfolgt nach Stunden und Vorlage von Kostenbelegen für Reise, Unterkunft und anderen notwendigen Auslagen. Die Regelung in B.I,3. findet Anwendung.

IV. Urheberrecht

  1. An den vom Unternehmen erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen wird auf den Kunden das einfache Nutzungsrecht übertragen.
  2. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Kunden, die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – umfassend zu nutzen und die Nutzung auf Dritte zu übertragen.
  3. Die Nutzungsrechte beinhalten nicht das Recht des Kunden, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage ohne Zustimmung vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen, einschließlich Umgestaltungen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Nachbau.
  4. Das Unternehmen bleibt berechtigt, fotografische oder sonstige Aufnahmen vom Vertragsgegenstand, sowie Pläne, Fertigungswerkzeuge und Unterlagen über die Vertragsdauer hinaus, zu Produktions- und Werbezwecken umfassend zu nutzen und zu verwerten.


C. Hinweis zur Verbraucherschlichtung

Die SVS-Vistek GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die SVS-Vistek GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail:
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de



D. Geltung dieser Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung, soweit Letztere nicht noch vertraglich vereinbart worden waren (Altverträge).

Gilching im September 2021